AGB

Unsere allgemeinen Mietbedingungen

  • Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Führerschein oder Reisepass zustande.
  • Mit der Übergabe des Mietgegenstandes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter
    über. Alle Mietgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.
  • Bei Minderjährigen erfolgt eine Anmietung nur durch die gesetzlichen Vertreter oder Aufsichtspersonen.
  • Die Miete ist vor der Abfahrt zu entrichten.
  • Der Mietgegenstand (e-Bike, Autoanhänger) ist in einem technisch mangelfreien Zustand und wird regelmäßig gewartet.
  • Schäden an oder mit dem Mietgegenstand und Diebstahl sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  • Für etwaige Schäden, Unvollständigkeit oder Diebstahl haftet der Mieter.
  • Mit Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf etwaige Schäden und Vollständigkeit geprüft.
  • Bei verspäteter Rückgabe wird der volle Tagespreis des Mietgegenstandes nachberechnet. Bei fehlender Rückgabe des
    Mietobjektes wird eine Verlustanzeige erstattet.
  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass eventuell generierte Fotos von ihm zu Werbezwecken und in der Presse
    von der Firma E-Bbikeaction genutzt werden können. Ein monetärer Anspruch seitens des Mieters entsteht hierdurch nicht.

 

Pflichten der Mieter

  • Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrräder pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an
    sicheren Orten im verschlossenen Zustand abzustellen. Die Fahrräder müssen außerhalb geschlossener Räumen an einem
    feststehenden Gegenstand (z.B. feste Ständer, Laterne etc.) mit den vermieteten Schlössern am Fahrradrahmen gesichert
    werden. Über Nacht und bei mehrtägigen Vermietungen sind die Fahrräder in geschlossenen Räumen abzustellen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades oder Autoanhänger, dem Vermieter
    unaufgefordert mitzuteilen.

 

Reparaturen

  • Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung
    durch die Mieter noch auf deren Verschulden beruht. Für letztere Umstände sind die Mieter verantwortlich.
  • Bei Schäden wie z. B. Schlauch- und Reifendefekte, oder z.B. Schäden am Rahmen tragen die Mieter die Kosten.
  • Für fehlende, beschädigte und verlorene Teile werden die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.
  • Bei Defekten am Fahrrad, die eine Weiterfahrt nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen. Es wird dann,
    wenn möglich und erforderlich, ein Ersatzrad gestellt.

Unfall/Diebstahl

  • Der Mieter verpflichtet sich die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fahrrad in einen Unfall
    verwickelt wurde, oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen
    ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere
    Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten
    Fahrzeuge enthalten.
  • Der Mieter bestätigt, dass alle Benutzer der Fahrräder krankenversichert sind oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung
    selbst aufkommen.
  • Die Fahrräder sind nicht gegen Unfall, unbefugte Benutzung und Diebstahl versichert.
  • Bei Diebstahl und Unfall trägt der Mieter die Haftung bzw. Verantwortung.

 

Haftung

  • Der Mieter haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  • Dier Mieter hat das Fahrrad oder den gemieteten Autoanhänger in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  • Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades / Autoanhänger und für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades
    entstanden sind sowie für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten.
  • Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, sind die Mieter von ihrer Ersatzpflicht befreit.
  • Der Mieter sollte selbst ausreichend versichert sein. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des
    Mieters sowie Dritter die an Schäden beteiligt sind.

 

Übergabe

Das e-Bike ist in einem verkehrssicheren, technisch mangelfreien Zustand und betriebsbereit. Der Mieter hat sich durch eine Probefahrt
davon überzeugt. Der Mieter wurde in die Bedienung des e-Bikes eingewiesen. Sollten Schäden auftreten, ist dies dem Vermieter bei
der Rückgabe zu melden. Bitte fahren Sie vorsichtig und benutzen Sie einen Fahrradhelm!

Rückgabe des Fahrrads / Autoanhänger

  • Der Mieter hat das Fahrrad / Autoanhänger spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit, spätestens zur vereinbarten Uhrzeit, dem
    Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe
    außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
  • Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
  • Wird das Fahrrad / der Autoanhänger  nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den
    Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
  • Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades / des Autoanhängers , aufgetretene Mängel, für die der
    Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

 

Das Fahrrad und seine Benutzung

  • Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem
    verkehrssicheren fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. Bei E-Bikes werden bei mehrtägiger Miete die
    passenden Ladegeräte mitgegeben, diese sind im selben Zustand wie bei Ausgabe zu retournieren.
  • Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
    Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen bestimmungsgemäßen
    Gebrauch benutzen.
  • Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
  • Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt
    ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.